Fahrtkostenzuschuss
Fahrtkostenzuschuss – häufig bessere Alternative zur Pendlerpauschale
Die Lohnsteuer kann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % erhoben werden:
(…) für den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Fahrtkostenzuschüsse) (…) bei allen anderen Arbeitnehmern
bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs mit Ausnahme der Nummer 1 bis zur Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG ; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternommen werden.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschal mit 15 % erheben, soweit diese Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 EStG wie Werbungskosten geltend machen kann. Ausschlaggebend für die Höhe der Zuschüsse ist demnach der Betrag, den der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wie Werbungskosten geltend machen kann. (0,30 € / km).
Vergleich der Pendlerpauschale – Fahrtkostenzuschuss.
Quelle: Steuerlinks.de